LNatSchG NRW
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in § 38 LNatSchG NRW

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Landesnaturschutzgesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

Großräumige Gebiete, welche die in § 27 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, werden von der obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde als Naturpark anerkannt, sofern dies den im Landesentwicklungsplan oder in den Regionalplänen enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn für ihre Betreuung ein geeigneter Träger besteht. Der Naturparkträger stellt einen Naturparkplan auf.
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