LNatSchG NRW
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in § 48 LNatSchG NRW

LNatSchG NRW  
Landesnaturschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Für die Anordnung einstweiliger Sicherstellungen nach § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die höhere Naturschutzbehörde oder mit deren Ermächtigung die untere Naturschutzbehörde zuständig. Die einstweilige Sicherstellung ergeht als Verfügung, Allgemeinverfügung oder als ordnungsbehördliche Verordnung. Für die ordnungsbehördliche Verordnung gilt § 47 entsprechend.
(2) Zur Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils kann eine Anordnung nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Landschaftsplans durch die untere Naturschutzbehörde erlassen werden.
(3) Bei geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen sind von der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 46 an bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnungen, längstens drei Jahre lang, alle Änderungen verboten, soweit nicht in ordnungsbehördlichen Verordnungen oder Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die zuständige Naturschutzbehörde durch öffentliche Bekanntmachung die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. In der öffentlichen Bekanntmachung nach § 46 ist auf die Wirkung dieses Absatzes hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile in einem Landschaftsplan vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß § 16.
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