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BedGgstV
Bedarfsgegenständeverordnung
Eingangsformel
Gleichstellung
§ 1 Gleichstellung
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Anzeige
§ 2a Anzeige
Verbotene Stoffe
§ 3 Verbotene Stoffe
Zugelassene Stoffe
§ 4 Zugelassene Stoffe
Verbotene Verfahren
§ 5 Verbotene Verfahren
Höchstmengen
§ 6 Höchstmengen
Verwendungsverbote
§ 7 Verwendungsverbote
Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
§ 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
Warnhinweise
§ 9 Warnhinweise
Kennzeichnung, Nachweispflichten
§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten
Kennzeichnung von Schuherzeugnissen
§ 10a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen
Untersuchungsverfahren
§ 11 Untersuchungsverfahren
Besondere Vorschriften für die Einfuhr
§ 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Unberührtheitsklausel
§ 13 Unberührtheitsklausel
(Aufhebung von Vorschriften)
§ 14 (Aufhebung von Vorschriften)
(weggefallen)
§ 15 (weggefallen)
Übergangsvorschriften
§ 16 Übergangsvorschriften
(Inkrafttreten)
§ 17 (Inkrafttreten)
Schlußformel
(zu § 3)Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen
Anlage 1 (zu § 3)Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen
zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1 Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind
Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1 Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind
(weggefallen)
Anlage 3 (weggefallen)
(zu § 5)Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen
Anlage 4 (zu § 5)Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen
(zu § 6 Nr. 3)Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen
Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3)Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen
(zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
Anlage 5a (zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
(zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen
(zu § 9)Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen
Anlage 7 (zu § 9)Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen
(weggefallen)
Anlage 8 (weggefallen)
(zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind
Anlage 9 (zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind
(zu § 11)Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände
Anlage 10 (zu § 11)Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände
(zu § 10a)
Anlage 11 (zu § 10a)
(weggefallen)
Anlage 12 (weggefallen)
(zu § 4 Absatz 3 und 4) Vorläufiges Verzeichnis der Additive
Anlage 13 (zu § 4 Absatz 3 und 4) Vorläufiges Verzeichnis der Additive
Anlage 14
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