BedGgstVBedarfsgegenständeverordnung

Gleichstellung

Begriffsbestimmungen

Verbotene Stoffe

Zugelassene Stoffe

Verbotene Verfahren

Höchstmengen

Verwendungsverbote

Übergang von Stoffen auf Lebensmittel

Warnhinweise

Kennzeichnung, Nachweispflichten

Kennzeichnung von Schuherzeugnissen

Untersuchungsverfahren

Besondere Vorschriften für die Einfuhr

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Unberührtheitsklausel

(Aufhebung von Vorschriften)

(weggefallen)

Übergangsvorschriften

(Inkrafttreten)

(zu § 3)Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen

zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1 Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind

(zu § 5)Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen

(zu § 6 Nr. 3)Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen

(zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen

(zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen

(zu § 9)Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen

(zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind

(zu § 11)Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände

(zu § 4 Absatz 3 und 4) Vorläufiges Verzeichnis der Additive