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in Anlage 5 BedGgstV

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Bedarfsgegenständeverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 31;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd. Nr.BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge
1234
1.Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisatenmonomeres Vinylchlorid1 Milligramm je Kilogramm Bedarfsgegenstand
2.Spielwarenfrei verfügbares Benzol5 Milligramm je Kilogramm des Gewichts der Spielware oder der benzolhaltigen Teile von Spielwaren
3.Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände zur Entwicklung frischen Rauches zum Räuchern von LebensmittelnPentachlorphenol und seine Salze, berechnet als Pentachlorphenol0,05 Milligramm je Kilogramm Holz
4.Luftballons aus Natur- oder Synthesekautschuk
a)
N-Nitrosamine
b)
in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe
a)
0,05 Milligramm je Kilogramm Luftballon
b)
1,0 Milligramm je Kilogramm Luftballon
 
Quelle: BMJ
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