BedGgstV
Verweise
in § 3 BedGgstV
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Bedarfsgegenständeverordnung
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Stoffe nicht verwendet werden.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Lebensmittelrecht
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