BedGgstV Bedarfsgegenständeverordnung
BedGgstV
Bedarfsgegenständeverordnung
Spezialisierungen
Lebensmittelrecht
(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen der §§ 4 bis 6 nicht entsprechen, dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden.
(2) Bedruckte Zellglasfolie darf gewerbsmäßig nur so verwendet werden, daß die bedruckte Seite nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Lebensmittelrecht
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