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VO VwVG NRW  
Ausführungsverordnung VwVG NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Verwaltungsgebühren werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang. Im Falle einer Pauschale wird auf die in § 77 Absatz 2 Satz 6 bis 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW festgelegten Vomhundertsätze verwiesen.
lfd. Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
1Beseitigung einer Gefahr für ein oberirdisches Gewässer oder für das Grundwasser einschließlich Durchführung einer Gefahrenumfangsermittlung, soweit diese nicht einer ersten Gefahrenerforschung dientPauschale, mindestens 30
2Maßnahme nach § 19i Wasserhaushaltsgesetz Pauschale, mindestens 30
3Beseitigung einer unerlaubten AbfallablagerungPauschale, mindestens 30
4Beseitigung eines baurechtswidrigen ZustandesPauschale, mindestens 30
5Absperren einer nicht oder unvollständig gesicherten Baustelle30 bis 120
6Wiederaufstellen eines umgestürzten Bauzaunes30 bis 300
7Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges30 bis 180
8Abschleppen und Entsorgen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges30 bis 600
9Beseitigung eines Baumes, der vom Umsturz bedroht oder umgestürzt istPauschale, mindestens 30
10Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz und nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen30 bis 360
11Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde30 bis 360
12Beseitigung eines unerlaubt angebrachten oder nach Ablauf einer befristeten Genehmigung nicht entfernten Plakats oder Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude6 bis 600
13Sicherstellung einer Sache30 bis 300
14Verwahrung einer sichergestellten Sache30 bis 180
15Entsetzung aus dem Besitz einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes (Zwangsräumung, siehe § 62a Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW)90 bis 360
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.
(3) Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn der Vollzug eingestellt wird.
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