VO VwVG NRW Ausführungsverordnung VwVG NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Verwaltungsgebühren werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang. Im Falle einer Pauschale wird auf die in § 77 Absatz 2 Satz 6 bis 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW festgelegten Vomhundertsätze verwiesen.
lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
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1 | Beseitigung einer Gefahr für ein oberirdisches Gewässer oder für das Grundwasser einschließlich Durchführung einer Gefahrenumfangsermittlung, soweit diese nicht einer ersten Gefahrenerforschung dient | Pauschale, mindestens 30 |
2 | Maßnahme nach § 19i Wasserhaushaltsgesetz | Pauschale, mindestens 30 |
3 | Beseitigung einer unerlaubten Abfallablagerung | Pauschale, mindestens 30 |
4 | Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes | Pauschale, mindestens 30 |
5 | Absperren einer nicht oder unvollständig gesicherten Baustelle | 30 bis 120 |
6 | Wiederaufstellen eines umgestürzten Bauzaunes | 30 bis 300 |
7 | Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges | 30 bis 180 |
8 | Abschleppen und Entsorgen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges | 30 bis 600 |
9 | Beseitigung eines Baumes, der vom Umsturz bedroht oder umgestürzt ist | Pauschale, mindestens 30 |
10 | Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz und nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen | 30 bis 360 |
11 | Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde | 30 bis 360 |
12 | Beseitigung eines unerlaubt angebrachten oder nach Ablauf einer befristeten Genehmigung nicht entfernten Plakats oder Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude | 6 bis 600 |
13 | Sicherstellung einer Sache | 30 bis 300 |
14 | Verwahrung einer sichergestellten Sache | 30 bis 180 |
15 | Entsetzung aus dem Besitz einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes (Zwangsräumung, siehe § 62a Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) | 90 bis 360 |
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.
(3) Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn der Vollzug eingestellt wird.
Quelle: Justizportal NRW
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