VO VwVG NRW
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in § 15 VO VwVG NRW

VO VwVG NRW  
Ausführungsverordnung VwVG NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Verwaltungsgebühren werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang. Im Falle einer Pauschale wird auf die in § 77 Absatz 2 Satz 6 bis 8 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW festgelegten Prozentsätze verwiesen.
lfd. Nr.
Gegenstand
Gebühr in Euro
1
Beseitigung einer Gefahr für ein oberirdisches Gewässer oder für das Grundwasser einschließlich Durchführung einer Gefahrenumfangsermittlung, soweit diese nicht einer ersten Gefahrenerforschung dient
Pauschale,
mindestens 30
2
Maßnahme nach § 19i Wasserhaushaltsgesetz
Pauschale,
mindestens 30
3
Beseitigung einer unerlaubten Abfallablagerung
Pauschale,
mindestens 30
4
Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes
Pauschale,
mindestens 30
5
Absperren einer nicht oder unvollständig gesicherten Baustelle
30 bis 120
6
Wiederaufstellen eines umgestürzten Bauzaunes
30 bis 300
7
Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges
30 bis 180
8
Abschleppen und Entsorgen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges
30 bis 600
9
Beseitigung eines Baumes, der vom Umsturz bedroht oder umgestürzt ist
Pauschale,
mindestens 30
10
Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz und nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen
30 bis 360
11
Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde
30 bis 360
12
Beseitigung eines unerlaubt angebrachten oder nach Ablauf einer befristeten Genehmigung nicht entfernten Plakats oder Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude
6 bis 600
13
Sicherstellung einer Sache
30 bis 300
14
Verwahrung einer sichergestellten Sache
30 bis 180
15
Entsetzung aus dem Besitz einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes (Zwangsräumung, siehe § 62a Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW)
90 bis 360
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.
(3) Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn der Vollzug eingestellt wird.
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