VO VwVG NRW
Verweise
in § 14 VO VwVG NRW
VO VwVG NRW
Ausführungsverordnung VwVG NRW
(1) Dokumentengebühren werden erhoben für alle auf Antrag erteilten Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente.
(2) Die Gebühr beträgt für jede angefangene Seite 0,50 Euro.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Antrag der Behörde zugegangen ist. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der Anfertigung der Vervielfältigung begonnen wird.
Quelle: Justizportal NRW
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