VO VwVG NRW
Verweise
in § 16 VO VwVG NRW

VO VwVG NRW  
Ausführungsverordnung VwVG NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Die Gebühr wird erhoben für die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nach § 5a und nach § 44 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.
(2) Die Gebühr beträgt 36,30 Euro.
(3) Die Gebühr entsteht mit dem Zugang der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der Vermögensauskunft abgesehen, so kann die Gebühr vermindert oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden.
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