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SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen ihres Amtes enthoben werden.
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
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