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SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
  1. 1.
    das 60. Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2.
    schon während der voraufgegangenen fünf Jahre als Schiedsperson tätig war;
  3. 3.
    anhaltend krank ist;
  4. 4.
    aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
  5. 5.
    durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
  6. 6.
    aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Leitung des Amtsgerichts (§ 4).
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