SchAG NRW Schiedsamtsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
- 1.das 60. Lebensjahr vollendet hat;
- 2.schon während der voraufgegangenen fünf Jahre als Schiedsperson tätig war;
- 3.anhaltend krank ist;
- 4.aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
- 5.durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
- 6.aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Leitung des Amtsgerichts (§ 4).
Quelle: Justizportal NRW
Import: