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SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer
  1. 1.
    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. 2.
    unter Betreuung steht.
(3) Schiedsperson soll nicht sein, wer
  1. 1.
    das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;
  2. 2.
    in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;
  3. 3.
    durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wieder gewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Die in §§ 3 und 4 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist.
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