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SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Schiedsperson hat Verschwiegenheit über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien zu wahren, soweit sie ihr amtlich bekannt geworden sind; das gilt auch nach Beendigung ihrer Amtszeit.
(2) Über die Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) aussagen.
(3) Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Im Übrigen ist § 37 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vertrauen in die Schiedsperson und ihre Tätigkeit ernstlich gefährdet werden kann, wenn sie über Angelegenheiten aussagt, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
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