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LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Auf Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, an Universitäten, technischen Hochschulen, anderen gleichstehenden Hochschulen und an Fachhochschulen sowie auf Beamtinnen und Beamte im Schulaufsichtsdienst finden die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 mit Ausnahme des § 24 Absatz 2 und der §§ 25 bis 27 Anwendung, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Regelungen zu anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern des § 12 des Landesbeamtengesetzes finden Anwendung auf die
  1. 1.
    Tätigkeit als Akademische Rätin oder Akademischen Rat an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen, als Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst und als Studienrätin oder Studienrat an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, soweit für einzelne Lehrbereiche ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder ein mit einem Magister-/Mastergrad abzuschließendes, für die Laufbahngruppe2, zweites Einstiegsamt, geeignetes Studium an einer Fachhochschule nicht möglich oder nicht üblich ist,
  2. 2.
    Tätigkeit als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer an berufsbildenden Schulen und als Fachlehrerin oder Fachlehrer als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, soweit für einzelne Lehrbereiche ein mit einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führendes Studium an einer Fachhochschule einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule nicht möglich oder nicht üblich ist,
  3. 3.
    Tätigkeit als Werkstattlehrerin oder Werkstattlehrer an berufsbildenden Schulen, soweit für einzelne Lehrbereiche eine Berufsausbildung und Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister oder ein mit einer Prüfung abzuschließender Besuch einer Fachschule nicht möglich oder nicht üblich ist.
(3) §§ 8 und 9 finden keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten.
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