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LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

(1) Leitende Funktionen an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamtinnen und Beamte übertragen werden, die sich in verschiedenen Verwendungen bewährt haben.
(2) Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als A 16 an Beamtinnen und Beamte nur übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Ernennung auf Probe
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    mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde oder bei einem Gericht eines Landes und
  2. 2.
    als Referentin, Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt war.
Die Verwendung nach Nummer 2 sollte in der Regel zwei Jahre bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde betragen. Davon kann abgesehen werden, sofern die Tätigkeit in einer gleichwertigen Funktion dem Erfordernis der Verwendungsbreite entspricht.
(3) Als Verwendungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 können auch berücksichtigt werden
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    hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die vor Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen,
  2. 2.
    vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten insbesondere bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen der Volksvertretungen, zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, in der Privatwirtschaft und in Verbänden sowie Zeiten einer anwaltlichen Tätigkeit.
(4) Eine hauptberufliche Tätigkeit in Ämtern der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nach Erwerb der Laufbahnbefähigung kann als Verwendung nach Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigt werden. Ist diese mit einer Tätigkeit nach Absatz 3 Nummer 2 vergleichbar, kann sie auch als Verwendung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden.
(5) Ausgenommen vom Absatz 1 und 2 sind der Landtag und der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs, die eigene Grundsätze für die Übertragung von Leitungsfunktionen anwenden.
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