LVO NRW Laufbahnverordnung NRW
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Beamtenrecht
Die Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes
- 1.für die Primarstufe,
- 2.an Grundschulen,
- 3.an Grund- und Hauptschulen,
- 4.an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,
- 5.an Realschulen,
- 6.an Haupt-, Real- und Gesamtschulen,
- 7.für die Sekundarstufe I,
- 8.an Gymnasien,
- 9.an Gymnasien und Gesamtschulen,
- 10.für die Sekundarstufe II,
- 11.an berufsbildenden Schulen,
- 12.an Berufskollegs,
- 13.an Sonderschulen,
- 14.für Sonderpädagogik und
- 15.für sonderpädagogische Förderung
wird oder wurde nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes erworben.
Quelle: Justizportal NRW
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