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LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Die Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes
  1. 1.
    für die Primarstufe,
  2. 2.
    an Grundschulen,
  3. 3.
    an Grund- und Hauptschulen,
  4. 4.
    an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,
  5. 5.
    an Realschulen,
  6. 6.
    an Haupt-, Real- und Gesamtschulen,
  7. 7.
    für die Sekundarstufe I,
  8. 8.
    an Gymnasien,
  9. 9.
    an Gymnasien und Gesamtschulen,
  10. 10.
    für die Sekundarstufe II,
  11. 11.
    an berufsbildenden Schulen,
  12. 12.
    an Berufskollegs,
  13. 13.
    an Sonderschulen,
  14. 14.
    für Sonderpädagogik und
  15. 15.
    für sonderpädagogische Förderung
wird oder wurde nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes erworben.
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