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LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von acht Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 verliehen werden.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 darf einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in Betracht kommt, nur verliehen werden, wenn sie oder er
  1. 1.
    im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt wurde oder
  2. 2.
    die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach §§ 25 bis 27 erfüllt oder
  3. 3.
    sich im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe befindet und eine Befähigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 besitzt.
Haben Beamtinnen oder Beamte die laufbahnrechtliche Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes nach aufgehobenen Bestimmungen erworben, so gelten die Voraussetzungen nach Nummer 2 als erfüllt.
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