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Beamtenrecht
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von sechs Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der darunterliegenden Besoldungsgruppe verliehen werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen des § 35. Absatz 2 gilt nur, soweit ein Amt oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 verliehen wird.
Quelle: Justizportal NRW
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