LVO NRW Laufbahnverordnung NRW
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Beamtenrecht
(1) Beamtinnen und Beamte im Schulaufsichtsdienst gehören der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, an. Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit im Schulaufsichtsdienst besitzt, wer als Leiterin oder Leiter einer Schule oder eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung oder wer mindestens sechs Jahre als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Schule oder als Seminarleiterin oder Seminarleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung oder in besonderen Funktionen gemäß §§ 33 bis 37 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung "Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen vom 18. Juni 2012 (ABl. NRW. S. 384) in der jeweils geltenden Fassung tätig war. Die Wahrnehmung schulformübergreifender Aufgaben bleibt unberührt. Bei dem Wechsel in den Schulaufsichtsdienst darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die bereits im Schuldienst erreicht wurde.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben bei staatlichen Prüfungsämtern, bei der Zentralstelle für Fernunterricht und bei der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule übertragen werden.
Quelle: Justizportal NRW
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