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LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Abweichend von den §§ 25 und 26 darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, einer Beamtin oder einem Beamten in einer Laufbahn besonderer Fachrichtung, auch ohne dass die darunter liegenden Ämter zu durchlaufen sind, verliehen werden, wenn
  1. 1.
    die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,
  2. 2.
    die Beamtin oder der Beamte sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt hat,
  3. 3.
    hierfür ein besonderes dienstliches Interesse von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt wird,
  4. 4.
    die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren zu diesem Laufbahnwechsel zugelassen worden ist,
  5. 5.
    die Beamtin oder der Beamte
    1. a)
      ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium absolviert oder
    2. b)
      einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat,
  6. 6.
    die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 5 die nach § 16 zum Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn absolviert hat und
  7. 7.
    die Beamtin oder der Beamte nach Erlangung der Befähigung für die Laufbahn besonderer Fachrichtung eine Erprobung erfolgreich absolviert hat. Die Dauer der Erprobung beträgt zehn Monate. § 24 Absatz 1 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
    Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeitzeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 7 entsprechend.
(2) Während der nach Absatz 1 Nummer 6 zu absolvierenden hauptberuflichen Tätigkeit und der Erprobungszeit nach Absatz 1 Nummer 7 ist eine Beförderung in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes nicht zulässig.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines Masterstudiums nach Absatz 1 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der zukünftigen Aufgaben verbunden ist.
(4) § 26 Absatz 5 gilt entsprechend.
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