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LVerbO NRW  
Landschaftsverbandsordnung NRW

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Kommunalrecht

(1) Der Landschaftsausschuss und die Fachausschüsse werden von ihren Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Hierbei ist die Tagesordnung, die von den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Direktor des Landschaftsverbandes festgesetzt wird, bekannt zu geben. Die Einberufung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder eine Fraktion es unter Angabe der Beratungspunkte in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches beantragen. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse gilt § 9 Abs. 1 und 4 entsprechend. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes oder auf Vorschlag des Direktors des Landschaftsverbandes kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nicht öffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird. Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Mitglieder der Landschaftsversammlung, die nicht gleichzeitig dem Landschaftsausschuss angehören, und Mitglieder der Fachausschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an den nicht öffentlichen Sitzungen des Landschaftsausschusses als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.
(3) § 10 ist entsprechend anzuwenden.
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