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LVerbO NRW  
Landschaftsverbandsordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Die Sitzungen der Landschaftsversammlung sind öffentlich. Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen. § 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
(2) Der Vorsitzende setzt nach Benehmen mit dem Direktor des Landschaftsverbandes die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Mitglieder der Landschaftsversammlung oder einer Fraktion vorgelegt werden, Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Das für Kommunales zuständige Ministerium und seine Beauftragten sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Das für Kommunales zuständige Ministerium ist von der Einberufung der Landschaftsversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Landschaftsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Vorsitzenden und einem Schriftführer unterzeichnet, den die Landschaftsversammlung bestellt.
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