LVerbO NRW Landschaftsverbandsordnung NRW
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(1) Die Landschaftsversammlung tritt spätestens am dreißigsten Tage nach ihrer Wahl zusammen; sie wird von dem bisherigen Vorsitzenden einberufen.
(2) Die Landschaftsversammlung muss jährlich einmal zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder einer Fraktion muss die Landschaftsversammlung einberufen werden.
(3) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung werden durch die Geschäftsordnung geregelt, soweit nicht in diesem Gesetz Vorschriften hierüber getroffen sind. Die Landschaftsversammlung regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Mitglieder der Landschaftsversammlung.
Quelle: Justizportal NRW
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