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Kinderbildungsgesetz NRW

(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf. Das Land stellt hierfür einen Betrag von 25 Millionen Euro je Kindergartenjahr landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts ergibt sich jeweils zur Hälfte aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk unter sieben Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug und der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird. Der Zuschuss ist je Jugendamt auf einen durch 5.000 Euro teilbaren Betrag festzusetzen, er beträgt mindestens 5.000 Euro.
(2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt je Einrichtung im Sinne des § 16b einen Zuschuss von mindestens 5.000 Euro weiterleitet. Die Kindertageseinrichtung nach § 16b muss als solche in die Jugendhilfeplanung aufgenommen sein. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. Das Jugendamt stellt sicher, dass mit diesen Zuschüssen auch die Kinder gefördert werden, bei denen nach § 36 Absatz 2 oder Absatz 3 Schulgesetz NRW ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt worden ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 gelten entsprechend. Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die Verteilungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 3 für den jährlichen Zuschuss für die Förderungen von Einrichtungen im Sinne des § 16b (Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf) für ein Jahr verlängert. Damit soll grundsätzlich die laufende Förderung als Einrichtung im Sinne von § 16b fortgesetzt werden.
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