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Kinderbildungsgesetz NRW

(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für plusKITA-Einrichtungen im Sinne von § 16a. Das Land stellt hierfür einen Betrag von 45 Millionen Euro je Kindergartenjahr landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts ergibt sich aus der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist (SGB II), im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug. Der Zuschuss an das Jugendamt ist auf einen durch 25.000 Euro teilbaren Betrag festzusetzen; er beträgt mindestens 25.000 Euro.
(2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt je Einrichtung im Sinne des § 16a (plus-KITA) einen Zuschuss von mindestens 25.000 Euro weiter leitet. Zuschüsse für plusKITA-Einrichtungen sind für pädagogisches Personal einzusetzen. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurück zu zahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. § 21 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die Verteilungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 3 für den jährlichen Zuschuss für die Förderungen von plusKITA-Einrichtungen um ein Jahr verlängert. Damit soll grundsätzlich die laufende Förderung als plusKITA fortgesetzt werden.
(3) Im Kindergartenjahr 2014/2015 gewährt das Land den Jugendämtern für die plusKITA-Einrichtungen, denen nach der Entscheidung der Jugendhilfeplanung zum 15. März 2014 ein Zuschuss als "Einrichtung(en) in sozialen Brennpunkten" nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Kinderbildungsgesetz, in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385) geänderten und am 1. August 2011 in Kraft getretenen und bis zum 31. Juli 2014 gültigen Fassung (§ 20 Absatz 3 Satz 1 a.F) bewilligt wurde, den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 3 und 4 gemindert um den Landesanteil an dem Zuschuss nach § 20 Absatz 3 Satz 1 a.F.
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