FHGöD NRW Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW
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Bildungsrecht
(1) Die Mitglieder des Senats nach § 11 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und des Fachbereichsrates werden, nach Gruppen getrennt, für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Gleiches gilt für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Die Wahldauer für Studierende der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird in der Wahlordnung geregelt. Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule kann sein Wahlrecht nur in seiner Gruppe ausüben. Die Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder werden von dem zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) benannt; für Fachbereichsräte in Fachbereichen, die Studiengänge in den Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei den Rentenversicherungsträgern umfassen, benennt der jeweilige Beirat (§ 28) die Vertreter. Der Vertreter der Lehrbeauftragten wird auf Vorschlag des Leiters der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auf Vorschlag des Präsidenten vom Senat gewählt.
(2) Die Gruppe der Studenten wählt je Mitglied einen Stellvertreter, der nicht demselben Prüfungsjahrgang angehört. Beim Ausscheiden eines Mitglieds geht dessen Mandat auf seinen Stellvertreter über.
(3) Die Vertreter der Gruppen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. Mitglieder (§ 6), die Aufgaben der Personalvertretung nach § 111 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) wahrnehmen, können nicht dem Senat angehören.
(4) Die Wahlordnung erlässt die Fachhochschule. Allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahlen, die möglichst gemeinsam stattfinden sollen, sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.
(5) Nach Ablauf der Wahlzeit eines Organs führt dieses die Geschäfte weiter, bis ein neugewähltes Organ zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.
(6) Wird die Wahl oder die Wahl einzelner Mitglieder nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse, soweit diese vollzogen sind.
(7) Treffen bei einem Mitglied des Senats nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht das Wahlmandat.
Quelle: Justizportal NRW
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