FHGöD NRW Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1) Mitglieder der Fachhochschule sind
- 1.der Leiter der Fachhochschule und sein Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule, der Vizepräsident und der Kanzler,
- 2.die Professoren und Dozenten sowie - an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - die Abteilungsleiter,
- 3.die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- 4.die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter,
- 5.die Studenten.
(2) Angehörige der Fachhochschulen sind
- 1.die in den Ruhestand versetzten Professoren,
- 2.die Honorarprofessoren,
- 3.die Lehrbeauftragten,
- 4.die Gasthörer.
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
Quelle: Justizportal NRW
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