- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmung
- § 3Feuerung
- § 4Emissionsgrenzwerte
- § 5Ableitbedingungen für Abgase
- § 6Anzeige
- § 7Kontinuierliche Messungen
- § 8Beurteilung und Berichte von kontinuierlichen Messungen
- § 9Einzelmessungen
- § 10Beurteilung und Berichte von Einzelmessungen
- § 11Übergangsregelung
- § 12Zulassung von Ausnahmen
- § 13Weitergehende Anforderungen
- § 14Ordnungswidrigkeiten
- Anhang 1Bestimmung der Massenkonzentration von Gesamtstaub und und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2
- Anhang 2Bestimmung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen nach § 4 Nr. 3
Verweise
in § 4 27. BImSchV
27. BImSchV Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß
- 1.
- die Emissionen von Kohlenmonoxid einen Stundenmittelwert von 50 mg je Kubikmeter Abgas,
- 2.
- die Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen, gebildet als Stundenmittelwert und in Übereinstimmung mit dem im Anhang 1 festgelegten Verfahren, die folgenden Emissionsgrenzwerte
- a)
- Gesamtstaub 10
mg/cbm, - b)
- organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
20 mg/cbm und
- 3.
- die Emissionen von den im Anhang 2 genannten Dioxinen und Furanen, angegeben als Summenwert und gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit, jeweils in Übereinstimmung mit dem im Anhang 2 festgelegten Verfahren, den Emissionsgrenzwert von 0,1
ng/cbm
Quelle: BMJ
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