TEHGTreibhausgas-Emissionshandelsgesetz

Besondere Vorschriften

Unterabschnitt 1: Anlagen

§ 19 Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen§ 20 Emissionsgenehmigung für Anlagen§ 21 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen§ 22 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans§ 23 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber§ 24 Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber§ 25 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen§ 26 Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz§ 27 Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers§ 28 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen

Unterabschnitt 2: Luftverkehr

§ 29 Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr§ 30 Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte§ 31 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten§ 32 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber§ 33 Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA§ 34 Veröffentlichung von Daten§ 35 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr

Unterabschnitt 3: Seeverkehr

§ 36 Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit§ 37 Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen§ 38 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten§ 39 Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens§ 40 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr

Unterabschnitt 4: Brennstoffemissionshandel

§ 41 Emissionsgenehmigung für Verantwortliche§ 42 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans§ 43 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung§ 44 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel