TEHG Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nach, so hat die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos zu verfügen. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 entsprechenden Bericht vorlegt oder die zuständige Behörde eine Schätzung der Emissionen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 vorgenommen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seiner Berichtspflicht nach § 30 nicht nachkommt.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for
No Documents available
notes
for § 45 TEHG
No notes available.