SAGSanierungs- und Abwicklungsgesetz

Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention

Kapitel 1: Sanierungsplanung

§ 12 Sanierungsplanung§ 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen§ 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan§ 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen§ 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen§ 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 19 Vereinfachte Anforderungen§ 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören§ 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen§ 21a Verordnungsermächtigung

Kapitel 2: Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 24 Abtretungsverbot§ 25 Genehmigungserfordernis§ 26 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland§ 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde§ 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern§ 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung§ 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung§ 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung§ 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland§ 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat§ 35 Offenlegungspflichten

Kapitel 3: Frühzeitiges Eingreifen

§ 36 Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung§ 37 Abberufung der Geschäftsleitung§ 38 Vorläufiger Verwalter§ 39 Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen

Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung

Kapitel 1: Abwicklungsplanung

§ 40 Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen§ 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung§ 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung§ 42a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung§ 43 Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten§ 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten§ 45 Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung§ 46 Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter§ 47 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 48 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Kapitel 2: Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital

Abschnitt 1: Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
§ 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten§ 49a Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten§ 49b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten§ 49c Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten§ 49d Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten§ 49e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten§ 49f Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind§ 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind§ 50 Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten§ 51 Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung§ 52 Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde§ 53 Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten§ 54 Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung§ 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
Abschnitt 2: Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals
§ 56 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung

Kapitel 3: Abwicklungsfähigkeit

§ 57 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten§ 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen§ 58a Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen§ 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung§ 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen§ 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten

Kapitel 4: Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften

§ 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften

Abwicklung

Kapitel 1: Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse

§ 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute§ 63 Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung§ 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften§ 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten§ 66 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen§ 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung§ 67 Abwicklungsziele§ 68 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung§ 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung§ 70 Sachverständiger Prüfer§ 71 Zwecke der Bewertung§ 72 Grundsätze der Bewertung§ 73 Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile§ 74 Vorläufige Bewertung§ 75 Abschließende Bewertung§ 76 Verordnungsermächtigung§ 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen§ 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort§ 79 Unterstützende Maßnahmen§ 80 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen§ 81 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände§ 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten§ 83 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten§ 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten§ 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen§ 86 Kontrollbefugnisse§ 87 Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen§ 88 Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters

Kapitel 2: Abwicklungsinstrumente

Abschnitt 1: Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger
§ 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente§ 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung§ 91 Bail-in-fähige Verbindlichkeiten§ 92 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall§ 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten§ 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds§ 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten§ 97 Haftungskaskade§ 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung§ 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 102 Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans§ 103 Anforderungen an den Restrukturierungsplan§ 104 Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans§ 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen§ 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
Abschnitt 2: Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 107 Übertragung§ 108 Mehrfache Anwendung§ 109 Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers§ 110 Auswahl der Übertragungsgegenstände§ 111 Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit§ 112 Drittvergleich§ 113 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung§ 114 Wirksamwerden der Übertragung§ 115 Eintragung der Übertragung§ 116 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers§ 117 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen§ 118 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen§ 119 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren§ 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes§ 121 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten§ 122 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde§ 123 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger§ 124 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger§ 125 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung
§ 126 Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung§ 127 Rückübertragungen
Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut
§ 128 Verfassung des Brückeninstituts§ 129 Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts§ 130 Vermögenslage des Brückeninstituts§ 131 Rück- und Weiterübertragungen
Unterabschnitt 4: Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung§ 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft§ 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung§ 135 Rückübertragung
Abschnitt 3: Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen
Unterabschnitt 1: Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung§ 138 Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung§ 139 Entscheidung der Abwicklungsbehörde§ 140 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde§ 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit§ 142 Abzugsmöglichkeit§ 143 Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder§ 144 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
Unterabschnitt 2: Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen
§ 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
Unterabschnitt 3: Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen
§ 146 Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung§ 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger§ 148 Schutzbestimmungen für Sozialpläne
Unterabschnitt 4: Rechtsformwechsel
§ 149 Anordnung eines Rechtsformwechsels
Unterabschnitt 5: (weggefallen)
§§ 150 bis 152 (weggefallen)

Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten

Kapitel 1: Anerkennung von Maßnahmen der Behörden anderer Mitgliedstaaten

§ 153 Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

Kapitel 2: Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung

Abschnitt 1: Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
§ 154 Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind§ 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde§ 156 Abwicklungskollegium§ 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer§ 158 Organisation des Abwicklungskollegiums§ 159 Europäische Abwicklungskollegien§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 2: Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist
§ 161 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen§ 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 164 Gruppenabwicklungskonzept§ 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
Abschnitt 3: Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
§ 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens

Kapitel 3: Beziehungen zu Drittstaaten

§ 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten§ 168 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden§ 169 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren§ 170 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren§ 171 Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen