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in § 24 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Der Abgeordnete darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkvertrag darf ihm nur gewährt werden, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Besondere Dienste, die der Abgeordnete seiner Fraktion leistet, dürfen von dieser vergütet werden.
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