LMinG NRW Landesministergesetz NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Der Abgeordnete darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkvertrag darf ihm nur gewährt werden, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Besondere Dienste, die der Abgeordnete seiner Fraktion leistet, dürfen von dieser vergütet werden.
Quelle: Justizportal NRW
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