LMinG NRW Landesministergesetz NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Der Präsident erstattet erstmalig ab 1987 dem Landtag jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung im Sinne des Artikels 50 der Landesverfassung und legt zugleich einen Vorschlag zur Anpassung der Entschädigung (§§ 5 und 6) vor. Grundlage des Vorschlags zu den §§ 5 und 6 sind die vom Präsidenten des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik zu übermittelnden Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise im vorausgegangenen Jahr. Der Landtag berät und beschließt unter Berücksichtigung des Vorschlags des Präsidenten des Landtags mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Here are your Schemata and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
notes
for § 23 LMinG NRW
No notes available.