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in § 25 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die in den §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 20 und 21 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tage der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 mit dem Ablauf des Monats des Ausscheidens aus diesen Ämtern. Ein ausscheidender Abgeordneter erhält die Entschädigung nach § 5 und die Aufwandsentschädigung nach § 6 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet. Mitglieder des Präsidiums und des Ständigen Ausschusses gemäß Artikel 40 der Landesverfassung erhalten die in Satz 1 genannten Leistungen bis zum Ende des Monats, in dem ein neu gewählter Landtag zusammentritt; die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.
(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, frühestens vom Ersten des auf die Beendigung der Zahlungen nach Absatz 1 oder Absatz 6 folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.
(3) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.
(4) Altersentschädigung und Übergangsgeld nach diesem Gesetz werden nicht gezahlt, wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 5 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes verliert. In diesen Fällen wird für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag eine Versorgungsabfindung gemäß § 16 gewährt.
(5) Die Entschädigung nach § 5, die Kostenpauschalen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie die Leistungen nach den §§ 11, 12, 15, 18 und 20 Abs. 3 werden monatlich im voraus gezahlt. Die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird unter Berücksichtigung der Abzüge und Zuschläge nachträglich gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
(6) Im Falle der Auflösung des Landtags stehen den Abgeordneten die in den §§ 5 und 6 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. Für die Abgeordneten des neugewählten Landtags entstehen diese Ansprüche bereits mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats, sofern sie nicht nach Absatz 1 zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind.
(7) In Fällen grober Unbilligkeit kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten Ausnahmen von den Fristenregelungen des § 11 Abs. 1 letzter Satz und des § 12 Abs. 1 letzter Satz im äußersten Falle bis zu zwei Monaten zulassen.
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