Allgemeine Vorschriften
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak§ 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen§ 11 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen§ 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt§ 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen§ 14 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt§ 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen§ 16 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen§ 17 Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen§ 18 Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen§ 19 Ableitbedingungen§ 20 Abgasreinigungseinrichtungen
Messung und Überwachung
§ 21 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen§ 22 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen§ 23 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen§ 24 Messungen an Verbrennungsmotoranlagen§ 25 Messungen an Gasturbinenanlagen§ 26 Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide§ 27 Messplätze§ 28 Messverfahren und Messeinrichtungen§ 29 Kontinuierliche Messungen§ 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht§ 31 Einzelmessungen
Gemeinsame Vorschriften
Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege
Schlussvorschriften
§ 38 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen§ 39 ÜbergangsregelungenAnlage 1 (zu § 6)Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hatAnlage 2 (zu § 28)Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der MessergebnisseAnlage 3 (zu § 30)Umrechnungsformel