44. BImSchV
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Verweise
in § 34 44. BImSchV

44. BImSchV  

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Andere oder weitergehende Anforderungen nach anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen bleiben unberührt, insbesondere die Anforderungen
1.
der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen,
2.
der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, und
3.
der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Satz 1 gilt entsprechend für Anforderungen nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
Quelle: BMJ
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