44. BImSchV
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Verweise
in § 3 44. BImSchV

44. BImSchV  

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
1.
3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
2.
6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;
3.
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
4.
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
Quelle: BMJ
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