44. BImSchV
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Verweise
in Anlage 3 44. BImSchV

44. BImSchV  

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 827)

Die gemessenen Emissionen sind nach folgender Gleichung auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen:


Es bedeuten:
EB
= Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM
= gemessene Emissionen
O2,B
= Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
O2,M
= gemessener Sauerstoffgehalt in Volumenprozent.
Quelle: BMJ
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