SpkG NRW
Verweise
in § 33 SpkG NRW

SpkG NRW  
Sparkassengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Die Rechtsverhältnisse der Sparkassen- und Giroverbände werden durch Satzung geregelt. Die Satzung muss auch die Einrichtung einer weisungsunabhängigen Prüfungsstelle vorsehen, die an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Vorschriften und Berufsgrundsätze gebunden ist und ihre Prüfungen nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Prüfungsstandards in eigener Verantwortung durchführt. Erlass und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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