SpkG NRW
Verweise
in § 33 SpkG NRW
SpkG NRW
Sparkassengesetz NRW
Die Rechtsverhältnisse der Sparkassen- und Giroverbände werden durch Satzung geregelt. Die Satzung muss auch die Einrichtung einer weisungsunabhängigen Prüfungsstelle vorsehen, die an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Vorschriften und Berufsgrundsätze gebunden ist und ihre Prüfungen nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Prüfungsstandards in eigener Verantwortung durchführt. Erlass und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Quelle: Justizportal NRW
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