SpkG NRW Sparkassengesetz NRW
SpkG NRW
Sparkassengesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Die Rechtsverhältnisse der Sparkassen- und Giroverbände werden durch Satzung geregelt. Die Satzung muss auch die Einrichtung einer weisungsunabhängigen Prüfungsstelle vorsehen, die an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Vorschriften und Berufsgrundsätze gebunden ist und ihre Prüfungen nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Prüfungsstandards in eigener Verantwortung durchführt. Erlass und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Here are your Schemata and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
notes
for § 33 SpkG NRW
No notes available.