SpkG NRW
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Verweise
in § 32 SpkG NRW

SpkG NRW  

Sparkassengesetz NRW

Die von den Sparkassen und ihren Trägern gebildeten Sparkassen- und Giroverbände,
  1. a)
    der Rheinische Sparkassen- und Giroverband in Düsseldorf und
  2. b)
    der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband in Münster,
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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