SpkG NRW
Verweise
in § 32 SpkG NRW
SpkG NRW
Sparkassengesetz NRW
Die von den Sparkassen und ihren Trägern gebildeten Sparkassen- und Giroverbände,
- a)der Rheinische Sparkassen- und Giroverband in Düsseldorf und
- b)der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband in Münster,
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
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