SpkG NRW
Verweise
in § 32 SpkG NRW

SpkG NRW  
Sparkassengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Die von den Sparkassen und ihren Trägern gebildeten Sparkassen- und Giroverbände,
  1. a)
    der Rheinische Sparkassen- und Giroverband in Düsseldorf und
  2. b)
    der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband in Münster,
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 32 SpkG NRW
Keine Notizen vorhanden.