SpkG NRW
Verweise
in § 34 SpkG NRW

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Sparkassengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Die Sparkassen- und Giroverbände haben die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen und die Aufsichtsbehörde gutachtlich zu beraten. Ihnen obliegt insbesondere auch die Unterhaltung eines oder mehrerer Stützungsfonds für ihre jeweiligen Mitgliedssparkassen. Der oder die Stützungsfonds können nach Maßgabe ihrer jeweiligen Satzungen auch zur Sicherung der Solvenz und Liquidität anderer Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe im Rahmen eines übergreifenden und gegenseitigen Sicherungssystems bestimmt werden. Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde über das mögliche Vorliegen eines Stützungsfalles, die beabsichtigten Stützungsmaßnahmen und die Entscheidungen des Sparkassenstützungsfonds über die Stützungsmaßnahmen der Verbände rechtzeitig zu unterrichten.
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