LWahlG NRW
Verweise
in § 4 LWahlG NRW

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Verwendung zugelassener Stimmenzählgeräte bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung des Innenministeriums. Die Genehmigung kann einzelnen Gemeinden oder allgemein erteilt werden. Sie gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen. Sie kann auch unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Wird die Genehmigung allgemein erteilt, ist sie im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 4 LWahlG NRW
Keine Notizen vorhanden.