LWahlG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 4 LWahlG NRW

LWahlG NRW  

Landeswahlgesetz NRW

(1) Die Verwendung zugelassener Stimmenzählgeräte bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung des Innenministeriums. Die Genehmigung kann einzelnen Gemeinden oder allgemein erteilt werden. Sie gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen. Sie kann auch unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Wird die Genehmigung allgemein erteilt, ist sie im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 4 LWahlG NRW
Keine Notizen vorhanden.