LWahlG NRW
Verweise
in § 3 LWahlG NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
(1) Das Innenministerium kann die Bauartzulassung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.
(2) Die Bauartzulassung erlischt für Stimmenzählgeräte, deren Bauartzulassung für Bundeswahlen zurückgenommen, widerrufen worden oder auf andere Weise ausgelaufen ist.
(3) Das Innenministerium kann die Bauartzulassung widerrufen, wenn die Stimmenzählgerätebauart den Rechtsvorschriften für Landtagswahlen nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Stimmenzählgerätebauart den Erfordernissen der Durchführung von Landtagswahlen nicht entspricht.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 3 LWahlG NRW
Keine Notizen vorhanden.