LWahlG NRW Landeswahlgesetz NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nicht etwasanderesergibt, gelten auch bei der Verwendung von Stimmenzählgeräten die Vorschriften der Landeswahlordnung (LWahlO).
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 5 LWahlG NRW
Keine Notizen vorhanden.