LWahlG NRW
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in § 5 LWahlG NRW

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Landeswahlgesetz NRW

Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nicht etwasanderesergibt, gelten auch bei der Verwendung von Stimmenzählgeräten die Vorschriften der Landeswahlordnung (LWahlO).
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