LWahlG NRW
Verweise
in § 5 LWahlG NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nicht etwasanderesergibt, gelten auch bei der Verwendung von Stimmenzählgeräten die Vorschriften der Landeswahlordnung (LWahlO).
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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