LWahlG NRW
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in § 4 LWahlG NRW

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Verwendung zugelassener Stimmenzählgeräte bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung des Innenministeriums. Die Genehmigung kann einzelnen Gemeinden oder allgemein erteilt werden. Sie gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen. Sie kann auch unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Wird die Genehmigung allgemein erteilt, ist sie im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
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