LVerbO NRW
Verweise
in § 3 LVerbO NRW
LVerbO NRW
Landschaftsverbandsordnung NRW
(1) Das Gebiet der Landschaftsverbändeumfaßtdas Gebiet der Mitgliedskörperschaften. Es kann nur durch Gesetz geändert werden. Werden die Grenzen von Mitgliedskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen der Landschaftsverbände sind, so bewirkt dies ohne weiteres die Änderung der Landschaftsverbandsgrenzen.
(2) Rechtshandlungen, die ausAnlaßder Änderung des Gebietes der Landschaftsverbände erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben einschließlich Gebühren, soweit sie auf Landesrecht beruhen. Das gleiche gilt für die Erstattung von Auslagen.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine documents und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kommunalrecht
Notizen
zu § 3 LVerbO NRW
Keine Notizen vorhanden.