LVerbO NRW
Verweise
in § 2 LVerbO NRW
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Landschaftsverbandsordnung NRW
Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe.
Quelle: Justizportal NRW
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